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BFH, 17.10.2005 - II S 9/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 133a Abs. 4 S. 2
Anhörungsrüge; Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 04.08.2004 - 3 K 492/03
- BFH, 22.07.2005 - II B 121/04
- BFH, 17.10.2005 - II S 9/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.07.2005 - II B 121/04
Sachwertverfahren - ZFH
Auszug aus BFH, 17.10.2005 - II S 9/05
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in dem Verfahren II B 121/04 über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. August 2004 3 K 492/03 nicht verletzt.Die vom Kläger mit der Anhörungsrüge wiederholten materiell-rechtlichen Gesichtspunkte waren als solche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens II B 121/04.
Die Rüge, das Gericht habe sich in dem Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 121/04 mit diesen Ausführungen des Klägers nicht auseinandergesetzt, ergibt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
- FG Hessen, 04.08.2004 - 3 K 492/03
Bewertung eines Zweifamilienhauses mit übergroßer Wohnfläche
Auszug aus BFH, 17.10.2005 - II S 9/05
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in dem Verfahren II B 121/04 über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. August 2004 3 K 492/03 nicht verletzt.
- BFH, 12.05.2006 - VIII S 12/06
Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer Zulassungsbeschwerde
Soweit es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren lediglich um die Frage geht, ob ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur materiellen Rechtslage sowie keiner eingehenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Antragstellers, mit denen er die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend macht (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2005 II S 9/05, BFH/NV 2006, 330).